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Bekämpfung der Leiharbeit
Erster Schritt
Durchsetzung von Equal Pay statt Lohndumping per Tarifvertrag

Antwort des Kollegen Stefan Körzell vom 16.12.2019



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Deutscher Gewerkschaftsbund
Bundesvorstand
[…]

Bündnis gegen Leiharbeit und gegen den Missbrauch von
Werkverträgen durch die Unternehmen

16. Dezember 2019
[…]

Ihr Schreiben vom 11. Dezember 2019     (Link auf PM)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

herzlichen Dank für die Zusendung eures Briefes vom 11. Dezember diesen Jahres zu dem
ich euch nachstehend kurz antworten möchte.

Wir teilen als Gewerkschafterinnen und Gewerkschaftern alle den Anspruch auf gute Arbeit
für alle Beschäftigten. Insbesondere Beschäftigte in der Leiharbeit sind von diesem An-
spruch noch weit entfernt. Deshalb möchte ich euch zuallererst für euer Engagement in dies-
em Feld danken. Wir wollen gute Arbeit in der Leiharbeit erreichen, dafür müssen wir ge-
meinsam kämpfen.

Unser Weg als DGB-Tarifgemeinschaft ist die gewerkschaftliche Organisierung der Leih-
arbeitsbeschäftigten. Denn wir glauben, nur durch gewerkschaftliche Vertretung werden wir
es schaffen, die Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmenden wirksam zu verbessern. Zu
dieser Vertretung gehört natürlich auch ein Tarifvertrag in dem Kolleginnen und Kolle-
gen in Tarifkommissionen über ihren Weg selbst entscheiden können. Das ist für uns
der Grundsatz der Gewerkschaftsarbeit. Solidarität Miteinander-Füreinander.

Momentan regeln wir die Arbeitsbedingungen in der Leiharbeit mit Entgelt-. mit Entgelt-
rahmen. Branchenzuschlags- und Manteltarifverträgen und sorgen mit einem allgemein-
verbindlichen Mindestlohntarifvertrag dafür, dass unsere Tarifverträge nicht unterschritten
werden können. Eine Kündigung dieser Tarifverträge hätte unmittelbare Konsequenzen auf
die Arbeitsbedingungen der Kolleginnen und Kollegen. Zum einen würden sie in verleih-
freien Zeiten sofort auf Mindestlohnniveau und den absoluten gesetzlichen Mindestschutz
zurück fallen. Weniger Urlaub, kein Weihnachts- und Urlaubsgeld und deutliche Gehalts-
einbußen waren die direkte Folge. Denn genau wie ihr in eurem Brief richtig bemerkt habt,
gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur für die Zeit der Überlassung.

Unser Ziel ist und bleibt die Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmenden mit den Stammbe-
schäftigten (Equal Treatment), wenn gleiche oder vergleichbare Arbeit im Betrieb geleistet
wird. Damit wollen wir verhindern, dass durch Lohndumping Kostenvorteile für die Arbeit-
geber entstehen, alle Beschäftigten (Leiharbeitnehmende und Stammbeschäftigte) unter
Druck gesetzt werden und so eine Abwärtsspirale in Gang gesetzt wird.

Fü uns ist klar, dass Leiharbeit nur der kurzfristigen Abdeckung von Auftragsspitzen die-
nen soll. Durch den kurzfristigen und flexiblen Personaleinsatz haben die Arbeitgeber ohne-
hin schon sehr viele Vorteile. Die Gefahr von Dumpingdruck durch die sogenannten christli-
chen Gewerkschaften ist nicht komplett gebannt. Daher hält der DGB weiterhin an seiner
Forderung nach einem uneingeschränkten Equal Pay-Grundsatz ohne Abweichungsmög-
lichkeiten fest.

Gleichzeitig besteht bei jetziger Rechtslage nach wie vor erhebliche Unsicherheit bei der
Frage, ob aus den jetzigen Regelungen in .Arbeitnehmerüberlassungsgesetz tatsächlich ein
Equal Pay Anspruch entsteht. Denn der Equal Pay-Anspruch ist im Gesetz nicht konkret
ausgestaltet Dort ist nur geregelt, dass den Leiharbeitnehmenden die „für einen vergleich-
baren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließ-
lich des Arbeitsentgelts“ zu gewähren sind. Aufgrund der vielen unbestimmten Begriffe (z.
B...vergleichbar') müsste in jedem Einzelfall geklärt weiden, welche rechtlichen Ansprüche
konkret bestehen. Zusatzleistungen aus Arbeitsverträgen oder Betriebsveieinbarungen
(etwa betriebliche Regelungen des Entleihers zu Jobtickets oder ähnliche Leistungen) dürf-
ten in jedem Fall ausgenommen sein.

Zudem ist die Durchsetzungssituation eine andere, als bei der Inanspruchnahme von Rech-
ten aus anderen Tarifverträgen. Die rechtliche Durchsetzung des Equal Pay Prinzips ver-
langt den  Betroffenen ab, sich auf ein langwieriges rechtliches Verfahren einzulassen und
gegebenenfalls gegen den Arbeitgeber auszusagen. Die Bereitschaft der Leiharbeitnehmen-
den gegen den Arbeitgeber zu klagen, ist deswegen nicht sehr hoch, zumal die Betroffenen
in der Regel hoffen, möglichst schnell einen normalen' Arbeitsplatz zu erhalten.

Die bestehenden Manteltarifverträge zu kündigen und nicht mehr abzuschließen, ist in die-
sem Zusammenhang ebenso nicht zielführend. Den Equal Pay-Grundsatz als Beschäftigter
durchzusetzen, ist schwer; die Gleichbehandlung gegenüber der Stammbelegschaft (Equal
Treatment) durchzusetzen ist noch viel schwerer.

Gute, rechtliche Argumente zu haben und diese in der Realität auch rechtlich durchzuset-
zen, ist in der Wirklichkeit der Arbeitsbeziehungen nicht dasselbe. Das müssen wir bei un-
serem Kampf um gute Arbeit in der Leiharbeit berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Körzell


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