Deutscher Gewerkschaftsbund
Bundesvorstand
[…]
Bündnis gegen Leiharbeit und gegen den Missbrauch von
Werkverträgen
durch die Unternehmen
16. Dezember
2019
[…]
Ihr Schreiben vom 11. Dezember 2019
(Link auf
PM)
Liebe
Kolleginnen und Kollegen,
herzlichen Dank für die Zusendung eures
Briefes vom 11. Dezember diesen Jahres zu dem
ich euch nachstehend kurz
antworten möchte.
Wir teilen als Gewerkschafterinnen und
Gewerkschaftern alle den Anspruch auf gute Arbeit
für alle
Beschäftigten. Insbesondere Beschäftigte in der Leiharbeit sind von diesem
An-
spruch noch weit entfernt. Deshalb möchte ich euch zuallererst für
euer Engagement in dies-
em Feld danken. Wir wollen gute Arbeit in der
Leiharbeit erreichen, dafür müssen wir ge-
meinsam kämpfen.
Unser Weg als DGB-Tarifgemeinschaft ist die gewerkschaftliche Organisierung
der Leih-
arbeitsbeschäftigten. Denn wir glauben, nur durch
gewerkschaftliche Vertretung werden wir
es schaffen, die
Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmenden wirksam zu verbessern. Zu
dieser Vertretung gehört natürlich auch ein Tarifvertrag in dem Kolleginnen
und Kolle-
gen in Tarifkommissionen über ihren Weg selbst entscheiden
können. Das ist für uns
der Grundsatz der Gewerkschaftsarbeit.
Solidarität Miteinander-Füreinander.
Momentan regeln wir die
Arbeitsbedingungen in der Leiharbeit mit Entgelt-. mit Entgelt-
rahmen.
Branchenzuschlags- und Manteltarifverträgen und sorgen mit einem allgemein-
verbindlichen Mindestlohntarifvertrag dafür, dass unsere Tarifverträge
nicht unterschritten
werden können. Eine Kündigung dieser Tarifverträge
hätte unmittelbare Konsequenzen auf
die Arbeitsbedingungen der
Kolleginnen und Kollegen. Zum einen würden sie in verleih-
freien Zeiten
sofort auf Mindestlohnniveau und den absoluten gesetzlichen Mindestschutz
zurück fallen. Weniger Urlaub, kein Weihnachts- und Urlaubsgeld und
deutliche Gehalts-
einbußen waren die direkte Folge. Denn genau wie ihr
in eurem Brief richtig bemerkt habt,
gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz
nur für die Zeit der Überlassung.
Unser Ziel ist und bleibt die
Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmenden mit den Stammbe-
schäftigten
(Equal Treatment), wenn gleiche oder vergleichbare Arbeit im Betrieb
geleistet
wird. Damit wollen wir verhindern, dass durch Lohndumping
Kostenvorteile für die Arbeit-
geber entstehen, alle Beschäftigten
(Leiharbeitnehmende und Stammbeschäftigte) unter
Druck gesetzt werden
und so eine Abwärtsspirale in Gang gesetzt wird.
Fü uns ist klar,
dass Leiharbeit nur der kurzfristigen Abdeckung von Auftragsspitzen die-
nen soll. Durch den kurzfristigen und flexiblen Personaleinsatz haben die
Arbeitgeber ohne-
hin schon sehr viele Vorteile. Die Gefahr von
Dumpingdruck durch die sogenannten christli-
chen Gewerkschaften ist
nicht komplett gebannt. Daher hält der DGB weiterhin an seiner
Forderung
nach einem uneingeschränkten Equal Pay-Grundsatz ohne Abweichungsmög-
lichkeiten fest.
Gleichzeitig besteht bei jetziger Rechtslage nach
wie vor erhebliche Unsicherheit bei der
Frage, ob aus den jetzigen
Regelungen in .Arbeitnehmerüberlassungsgesetz tatsächlich ein
Equal Pay
Anspruch entsteht. Denn der Equal Pay-Anspruch ist im Gesetz nicht konkret
ausgestaltet Dort ist nur geregelt, dass den Leiharbeitnehmenden die
„für einen vergleich-
baren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden
wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließ-
lich des Arbeitsentgelts“ zu
gewähren sind. Aufgrund der vielen unbestimmten Begriffe (z.
B...vergleichbar') müsste in jedem Einzelfall geklärt weiden, welche
rechtlichen Ansprüche
konkret bestehen. Zusatzleistungen aus
Arbeitsverträgen oder Betriebsveieinbarungen
(etwa betriebliche
Regelungen des Entleihers zu Jobtickets oder ähnliche Leistungen) dürf-
ten in jedem Fall ausgenommen sein.
Zudem ist die
Durchsetzungssituation eine andere, als bei der Inanspruchnahme von Rech-
ten aus anderen Tarifverträgen. Die rechtliche Durchsetzung des Equal
Pay Prinzips ver-
langt den Betroffenen ab, sich auf ein langwieriges
rechtliches Verfahren einzulassen und
gegebenenfalls gegen den
Arbeitgeber auszusagen. Die Bereitschaft der Leiharbeitnehmen-
den gegen
den Arbeitgeber zu klagen, ist deswegen nicht sehr hoch, zumal die
Betroffenen
in der Regel hoffen, möglichst schnell einen normalen'
Arbeitsplatz zu erhalten.
Die bestehenden Manteltarifverträge zu
kündigen und nicht mehr abzuschließen, ist in die-
sem Zusammenhang
ebenso nicht zielführend. Den Equal Pay-Grundsatz als Beschäftigter
durchzusetzen, ist schwer; die Gleichbehandlung gegenüber der
Stammbelegschaft (Equal
Treatment) durchzusetzen ist noch viel schwerer.
Gute, rechtliche Argumente zu haben und diese in der Realität auch
rechtlich durchzuset-
zen, ist in der Wirklichkeit der
Arbeitsbeziehungen nicht dasselbe. Das müssen wir bei un-
serem Kampf um
gute Arbeit in der Leiharbeit berücksichtigen.
Mit freundlichen
Grüßen
Stefan Körzell
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