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Bekämpfung der Leiharbeit
Erster Schritt
Durchsetzung von Equal Pay statt Lohndumping per Tarifvertrag

Antwortschreiben des ver.di Kontroll- und Beschwerdeausschusses
auf den Antrag vom 14.08.2018 (öffnen)

Tarifvertrag Leiharbeit und Besetzung Tarifkommission Leiharbeit

11.1.2019
18-088

Nachrichtlich:
Ressort 11/FB 13, …
Ressort 2, Organisationspolitik


18-088                       Ihre Beschwerde vom 14.08.2018 wegen der Zusammensetzung der Bundestarifkommission Zeit- und Leiharbeit

Sehr geehrte …,

der Kontroll- und Beschwerdeausschuss hat in seiner Sitzung am 02.11.2018 entschieden:

Ihre Beschwerde vom 14.08.2018 ist zulässig, wird aber als unbegründet zurückgewiesen.

Sachverhalt:

Im Bundesfachbereich Besondere Dienstleistungen existiert seit vielen Jahren für den Bereich der Zeit- und Leiharbeit eine Bundestarifkommission.
Nach Ziffer 4.2 der tariflichen Verfahrensgrundsätze entscheidet der Bundesfachbereichsvorstand über die Bildung, Größe, Struktur und Zusammensetzung der bei ihm angesiedelten und zu bildenden Tarifkommission.

Die Größe der Tarifkommission bestimmt sich nach dem jeweiligen Tarifobjekt.
Mitglieder der Tarifkommission können nach Ziffer 4.2.3 nur Mitglieder sein,
die sachlich und räumlich von dem Tarifobjekt erfasst werden.
Die Leitung der Tarifkommission obliegt dem/der Verhandlungsführer*in.

Neben der Frage der ordnungsgemäßen Zusammensetzung der Tarifkommission richtet sich Ihre Beschwerde gegen die Inhalte der abgeschlossenen Tarifverträge Zeitarbeit, bei dem Sie den Grundsatz „Equal Pay" als verletzt ansehen.
Hiergegen richtet sich Ihre og. Beschwerde.

Der ver.di-Bundesvorstand, der entsprechend der Geschäftsordnung des Kontroll- und Beschwerdeausschusses zu allen Beschwerden, die an den Kontroll- und Beschwerdeausschuss gerichtet sind, um Stellungnahme gebeten wird, führt in seiner Stellungnahme vom 23. 10.2018 aus, dass er die Beschwerde als unbegründet ansieht.

Gründe:

Sie fühlen sich durch die Zusammensetzung der Tarifkommission Zeit- und Leiharbeit sowie den Abschluss der Tarifverträge zur Regelung der Zeitarbeit in Ihren satzungsgemäßen Rechten als Mitglied verletzt.
Die Beschwerde ist damit nach § 44 der ver.di-Satzung zulässig.

Die Beschwerde ist aber unbegründet.

Den Maßstab der Prüfung des Kontroll- und Beschwerdeausschusses bilden Satzung, Richtlinien, Statuten und Geschäftsordnungen der Gewerkschaft sowie die Beschlüsse des Bundeskongresses.

Der Kontroll- und Beschwerdeausschuss hat zusätzlich noch das Bundesfachbereichsstatut sowie die tariflichen Verfahrensgrundsätze des Fachbereichs Besondere Dienstleistungen in der vom Bundesfachbereichsvorstand am 06.02.2015 beschlossenen Fassung mit in seine Prüfung einbezogen.

Zur besseren Übersicht der Entscheidung des Kontroll- und Beschwerdeausschusses haben wir die Beschwerde in drei Teile gegliedert.

1. Existenz eines ver.di-Tarifvertrages, der schlechter als die gesetzliche Regelung ist:

Leiharbeitnehmer*innen unterliegen einem erheblichen wirtschaftlichen Druck.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde letztmalig am 21.02.2017 geändert.
Ziel des Gesetzes ist die Rückführung der Arbeitnehmerüberlassung auf ihre Kernfunktionen z. B. die Überwindung vorübergehender Personalengpässe.

In § 8 des AÜG ist der Grundsatz der Gleichstellung geregelt.
Danach ist der Verleiher verpflichtet, dem/der Leiharbeitnehmer*in für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die in dem Betrieb des Entleihers für eine/n vergleichbare/n Arbeitnehmer*in geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.
In Absatz 4 ist eine Öffnungsklausel enthalten, die es den Tarifvertragsparteien ermöglicht, vom Grundsatz des § 8 abzuweichen.

Diese Möglichkeit hat die Tarifgemeinschaft des DGB genutzt und seit 2003 verschiedene Änderungstarifverträge mit dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) abgeschlossen.

Es ist sicherlich kritisch anzumerken, dass die abgeschlossenen Tarifverträge die vom Gesetzgeber vom Grundsatz her beschlossene Gleichbehandlung in Bezug auf die tatsächliche Bezahlung zeitlich hinausschieben.
Dies ist nach Auffassung des Kontroll- und Beschwerdeausschusses jedoch teilweise dem schwierigen gesellschaftlichen Umfeld und der nicht vorhandenen gewerkschaftspolitischen Durchsetzungskraft im Bereich der Zeit- und Leiharbeit geschuldet.

Zusammenfassend sieht der Kontroll- und Beschwerdeausschuss die vorgetragene Kritik in Bezug auf die o. g. Tarifverträge als zulässig an. Eine Verletzung Ihrer Mitgliedschaftsrechte kann dadurch aber nicht abgeleitet werden.

2. Falsche Zusammensetzung der ver.di-Bundestarifkommission Zeit- und Leiharbeit:

Die derzeitige Tarifkommission setzt sich aus insgesamt sieben Vertretern*innen der ver.di-Landesbezirke sowie der hauptamtlichen Verhandlungsführung zusammen.
Drei ver.di-Landesbezirke haben bisher keine Benennung für die zur Verfügung stehenden Mandate in der Bundestarifkommission vorgenommen.

Die dem Kontroll- und Beschwerdeausschuss zur Verfügung gestellte aktuelle Übersicht der Mitglieder der Bundestarifkommission zeigt,
dass von den sieben Mandaten vier mit Leiharbeitnehmern*innen und drei Mandate mit Disponenten*innen besetzt sind.
Somit besteht die aktuelle Tarifkommission mehrheitlich aus Leiharbeitnehmern*innen.
Die von der Tarifrichtlinie vorgesehenen Jugendmandate konnten bisher ebenfalls durch die ver.di-Landesbezirke nicht besetzt werden.

Der Kontroll- und Beschwerdeausschuss vertritt die Auffassung, dass die derzeitige Besetzung der Tarifkommission sich im Einklang mit der Tarifrichtlinie befindet.
Es wäre zukünftig jedoch wünschenswert, dass alle ver.di-Landesbezirke ihr Vorschlagsrecht für die Besetzung der Tarifkommission nutzen würden,
damit die Debatte über die Weiterentwicklung der Tarifverträge möglichst flächendeckend geführt werden kann.

Dem Kontroll- und Beschwerdeausschuss ist jedoch bewusst, dass die in vielen Bereichen von ver.di problemlos verlaufende Freistellung von Mitgliedern einer Tarifkommission für etwaige Sitzungen sowie die anstehenden Verhandlungen, insbesondere im Bereich der Leih- und Zeitarbeit sehr problematisch ist.

Zusammenfassend wird die zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde umseitig beschriebene Besetzung der Tarifkommission Zeit- und Leiharbeit als richtlinien- und satzungskonform angesehen und daher folgerichtig die Beschwerde als unbegründet angesehen.

Die Tarifrichtlinie regelt in Ziffer 7.1 Satz 2 die Frage der personellen Zusammensetzung von Tarifkommissionen.
Danach bestehen die Tarifkommissionen aus Mitgliedern, die zum jeweiligen Tarifbereich gehören oder als Arbeitnehmer* innen/Auszubildende in Betrieben beschäftigt sind, die zu diesem Tarifbereich gehören.
Diese Voraussetzung wird von den gewählten Disponenten*innen erfüllt.

Wegen des im Bereich der Zeit- und Leiharbeit bestehenden niedrigen gewerkschaftlichen Organisationsgrades gestaltet sich die Besetzung der Tarifkommission durchaus problematisch.
Dem kann nur durch eine signifikante Erhöhung der Mitgliedschaft entgegengewirkt werden.
Ohne eine Erhöhung der Mitgliederzahlen wird sich die zukünftige Ausgestaltung der Tarifarbeit nach Auffassung des Kontroll- und Beschwerdeausschusses weiterhin schwierig gestalten.

3. Veraltete Homepage:

Innerhalb der ver.di wurde zur Begleitung und Unterstützung der Tarifrunden sowie der gewerkschaftspolitischen Bearbeitung des Themas Zeit- und Leiharbeit ein befristetes Projekt eingeführt. Im Rahmen des Projektes wurde auch die Homepage „hundertprozentich“ entwickelt.

Nach Auslaufen des Projektes wurde die Homepage nur noch bis in das 1. Quartal 2016 weiter gepflegt.
So erklärt sich der derzeit nicht mehr aktuelle Informationsstand der Homepage.
Der Bundesfachbereich 13 nimmt die Beschwerde aber zum Anlass,
die noch nutzbaren Inhalte der Homepage und die dort enthaltene Webadresse auf die Seiten des Fachbereichs umzuleiten und entsprechend zu aktualisieren.

Zusammenfassend stellt der Kontroll- und Beschwerdeausschuss fest,
dass die drei vorgetragenen Beschwerdeinhalte keine Verletzung Ihrer Mitgliedschaftsrechte darstellen.
Der Kontroll- und Beschwerdeausschuss sieht daher Ihre Beschwerde insgesamt als unbegründet an.

Hochachtungsvoll

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