11.1.2019
18-088
Nachrichtlich:
Ressort
11/FB 13, …
Ressort 2, Organisationspolitik
18-088
Ihre Beschwerde vom 14.08.2018 wegen der Zusammensetzung der
Bundestarifkommission Zeit- und Leiharbeit
Sehr geehrte …,
der
Kontroll- und Beschwerdeausschuss hat in seiner Sitzung am 02.11.2018
entschieden:
Ihre Beschwerde vom 14.08.2018 ist zulässig, wird aber als
unbegründet zurückgewiesen.
Sachverhalt:
Im Bundesfachbereich
Besondere Dienstleistungen existiert seit vielen Jahren für den Bereich der
Zeit- und Leiharbeit eine Bundestarifkommission.
Nach Ziffer 4.2 der
tariflichen Verfahrensgrundsätze entscheidet der Bundesfachbereichsvorstand über
die Bildung, Größe, Struktur und Zusammensetzung der bei ihm angesiedelten und
zu bildenden Tarifkommission.
Die Größe der
Tarifkommission bestimmt sich nach dem jeweiligen Tarifobjekt.
Mitglieder
der Tarifkommission können nach Ziffer 4.2.3 nur Mitglieder sein,
die
sachlich und räumlich von dem Tarifobjekt erfasst werden.
Die Leitung der
Tarifkommission obliegt dem/der Verhandlungsführer*in.
Neben der Frage
der ordnungsgemäßen Zusammensetzung der Tarifkommission richtet sich Ihre
Beschwerde gegen die Inhalte der abgeschlossenen Tarifverträge Zeitarbeit, bei
dem Sie den Grundsatz „Equal Pay" als verletzt ansehen.
Hiergegen richtet
sich Ihre og. Beschwerde.
Der ver.di-Bundesvorstand, der entsprechend
der Geschäftsordnung des Kontroll- und Beschwerdeausschusses zu allen
Beschwerden, die an den Kontroll- und Beschwerdeausschuss gerichtet sind, um
Stellungnahme gebeten wird, führt in seiner Stellungnahme vom 23. 10.2018 aus,
dass er die Beschwerde als unbegründet ansieht.
Gründe:
Sie fühlen sich durch
die Zusammensetzung der Tarifkommission Zeit- und Leiharbeit sowie den Abschluss
der Tarifverträge zur Regelung der Zeitarbeit in Ihren satzungsgemäßen Rechten
als Mitglied verletzt.
Die Beschwerde ist damit nach § 44 der ver.di-Satzung
zulässig.
Die Beschwerde ist aber
unbegründet.
Den Maßstab der Prüfung des Kontroll- und
Beschwerdeausschusses bilden Satzung, Richtlinien, Statuten und
Geschäftsordnungen der Gewerkschaft sowie die Beschlüsse des Bundeskongresses.
Der Kontroll- und Beschwerdeausschuss hat zusätzlich noch das
Bundesfachbereichsstatut sowie die tariflichen Verfahrensgrundsätze des
Fachbereichs Besondere Dienstleistungen in der vom Bundesfachbereichsvorstand am
06.02.2015 beschlossenen Fassung mit in seine Prüfung einbezogen.
Zur
besseren Übersicht der Entscheidung des Kontroll- und Beschwerdeausschusses
haben wir die Beschwerde in drei Teile gegliedert.
1. Existenz eines ver.di-Tarifvertrages,
der schlechter als die gesetzliche Regelung ist:
Leiharbeitnehmer*innen unterliegen einem erheblichen wirtschaftlichen Druck.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wurde letztmalig am 21.02.2017
geändert.
Ziel des Gesetzes ist die Rückführung der Arbeitnehmerüberlassung
auf ihre Kernfunktionen z. B. die Überwindung vorübergehender Personalengpässe.
In § 8 des AÜG ist der Grundsatz der Gleichstellung geregelt.
Danach
ist der Verleiher verpflichtet, dem/der Leiharbeitnehmer*in für die Zeit der
Überlassung an den Entleiher die in dem Betrieb des Entleihers für eine/n
vergleichbare/n Arbeitnehmer*in geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.
In Absatz 4 ist eine
Öffnungsklausel enthalten, die es den Tarifvertragsparteien ermöglicht, vom
Grundsatz des § 8 abzuweichen.
Diese Möglichkeit hat die
Tarifgemeinschaft des DGB genutzt und seit 2003 verschiedene
Änderungstarifverträge mit dem Bundesarbeitgeberverband der
Personaldienstleister e.V. (BAP) abgeschlossen.
Es ist sicherlich
kritisch anzumerken, dass die abgeschlossenen Tarifverträge die vom Gesetzgeber
vom Grundsatz her beschlossene Gleichbehandlung in Bezug auf die tatsächliche
Bezahlung zeitlich hinausschieben.
Dies ist nach Auffassung des Kontroll-
und Beschwerdeausschusses jedoch teilweise dem schwierigen gesellschaftlichen
Umfeld und der nicht vorhandenen gewerkschaftspolitischen Durchsetzungskraft im
Bereich der Zeit- und Leiharbeit geschuldet.
Zusammenfassend sieht der
Kontroll- und Beschwerdeausschuss die vorgetragene Kritik in Bezug auf die o. g.
Tarifverträge als zulässig an. Eine Verletzung Ihrer Mitgliedschaftsrechte kann
dadurch aber nicht abgeleitet werden.
2. Falsche Zusammensetzung der
ver.di-Bundestarifkommission Zeit- und Leiharbeit:
Die derzeitige
Tarifkommission setzt sich aus insgesamt sieben Vertretern*innen der
ver.di-Landesbezirke sowie der hauptamtlichen Verhandlungsführung zusammen.
Drei ver.di-Landesbezirke haben bisher keine Benennung für die zur Verfügung
stehenden Mandate in der Bundestarifkommission vorgenommen.
Die dem
Kontroll- und Beschwerdeausschuss zur Verfügung gestellte aktuelle Übersicht der
Mitglieder der Bundestarifkommission zeigt,
dass von den sieben Mandaten
vier mit Leiharbeitnehmern*innen und drei Mandate mit Disponenten*innen besetzt
sind.
Somit besteht die aktuelle Tarifkommission mehrheitlich aus
Leiharbeitnehmern*innen.
Die von der Tarifrichtlinie vorgesehenen
Jugendmandate konnten bisher ebenfalls durch die ver.di-Landesbezirke nicht
besetzt werden.
Der Kontroll- und Beschwerdeausschuss vertritt die
Auffassung, dass die derzeitige Besetzung der Tarifkommission sich im Einklang
mit der Tarifrichtlinie befindet.
Es wäre zukünftig jedoch wünschenswert,
dass alle ver.di-Landesbezirke ihr Vorschlagsrecht für die Besetzung der
Tarifkommission nutzen würden,
damit die Debatte über die Weiterentwicklung
der Tarifverträge möglichst flächendeckend geführt werden kann.
Dem
Kontroll- und Beschwerdeausschuss ist jedoch bewusst, dass die in vielen
Bereichen von ver.di problemlos verlaufende Freistellung von Mitgliedern einer
Tarifkommission für etwaige Sitzungen sowie die anstehenden Verhandlungen,
insbesondere im Bereich der Leih- und Zeitarbeit sehr problematisch ist.
Zusammenfassend wird die zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde
umseitig beschriebene Besetzung der Tarifkommission Zeit- und Leiharbeit als
richtlinien- und satzungskonform angesehen und daher folgerichtig die Beschwerde
als unbegründet angesehen.
Die Tarifrichtlinie regelt in Ziffer 7.1 Satz
2 die Frage der personellen Zusammensetzung von Tarifkommissionen.
Danach
bestehen die Tarifkommissionen aus Mitgliedern, die zum jeweiligen Tarifbereich
gehören oder als Arbeitnehmer* innen/Auszubildende in Betrieben beschäftigt
sind, die zu diesem Tarifbereich gehören.
Diese Voraussetzung wird von den
gewählten Disponenten*innen erfüllt.
Wegen des im Bereich der Zeit- und
Leiharbeit bestehenden niedrigen gewerkschaftlichen Organisationsgrades
gestaltet sich die Besetzung der Tarifkommission durchaus problematisch.
Dem
kann nur durch eine signifikante Erhöhung der Mitgliedschaft entgegengewirkt
werden.
Ohne eine Erhöhung der Mitgliederzahlen wird sich die zukünftige
Ausgestaltung der Tarifarbeit nach Auffassung des Kontroll- und
Beschwerdeausschusses weiterhin schwierig gestalten.
3. Veraltete
Homepage:
Innerhalb der ver.di wurde zur Begleitung und
Unterstützung der Tarifrunden sowie der gewerkschaftspolitischen Bearbeitung des
Themas Zeit- und Leiharbeit ein befristetes Projekt eingeführt. Im Rahmen des
Projektes wurde auch die Homepage „hundertprozentich“ entwickelt.
Nach Auslaufen des
Projektes wurde die Homepage nur noch bis in das 1. Quartal 2016 weiter
gepflegt.
So erklärt sich der derzeit nicht mehr aktuelle Informationsstand
der Homepage.
Der Bundesfachbereich 13 nimmt die Beschwerde aber zum Anlass,
die noch nutzbaren Inhalte der Homepage und die dort enthaltene Webadresse
auf die Seiten des Fachbereichs umzuleiten und entsprechend zu aktualisieren.
Zusammenfassend stellt der Kontroll- und Beschwerdeausschuss fest,
dass die drei vorgetragenen Beschwerdeinhalte keine Verletzung Ihrer
Mitgliedschaftsrechte darstellen.
Der Kontroll- und Beschwerdeausschuss
sieht daher Ihre Beschwerde insgesamt als unbegründet an.
Hochachtungsvoll
…
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