logo

Wichtiger Termin

Mittwoch 16.12.2020 ab 9 Uhr in Erfurt beim BAG:

Däubler-Kampagne nach dem 1. Lockdown
endlich Verhandlung von drei Klagen



Tarnen und Täuschen seitens der DGB-Führung
durchschnittlich 600 € pro Monat weniger
Bild anzeigen
Quelle: Bundeanstalt für Arbeit  
DGB

Hinweis:
Die Webseiten sind noch Baustellen!
(Bitte um Verständnis)

top

Schluss mit der Spaltung von Belegschaften durch Leiharbeit

wichtige Begriffe in der Leiharbeit

In Anlehnung an die alte Webseite der IG Metall
https://www.gleichearbeit-gleichesgeld.de/leiharbeit-beratung/
leiharbeit-von-a-bis-z/

erfolgreich entkernt auf
https://www.gute-arbeit-fuer-alle.de/leiharbeit/
umgeleitet

empfohlen eine Webseite von u.di Unterstützungs- und Vorsorgewerk
für den Dienstleistungsbereich e.V.
https://www.u-di.de/index.php/betriebliche-altersvorsorge/glossar
DGB Glossar
http://www.dgb.de/service/glossar/

Als weitere Quelle:
Dr. Rolf Geffken: "Umgang mit dem Arbeitsrecht - Ein Handbuch für Beschäftigte",
2. Auflage, VAR-Verlag Cadenberge 2019


A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Abfindung Möglicherweise überreicht man einem zukünftigen Leiharbeiter eine Abfindung
vor dem Ausscheiden aus einer Stammbelegschaft
https://www.u-di.de/index.php/betriebliche-altersvorsorge/glossar/abfindung
A-Z

AGB - Arbeitsgesetzbuch https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsgesetzbuch_(DDR)
... eine Vereinheitlichung des Arbeitsrechts bedeutet
ein mehr an Rechtssicherheit, also auch einen Fortschritt
vgl. Geffken UmdAr S. 55 ff.
A-Z

Arbeitnehmer-Entsendegesetz Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte
und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmer-Entsendegesetz 
http://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/
A-Z

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG In Deutschland 1972 verabschiedet, erste Änderung 1975.
Wiederholte Novellierungen
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmer%C3%BCberlassungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1.html
2003 Berücksichtigung des Equal Pay-Grundsatzes auf dem Papier,
aber praktisch generelle Verschlechterungen.
Durch die späteren Tarifverträge wurde die Möglichkeit
den Equal Pay-Grundsatz zu unterlaufen zuerst durch christliche Gewerkschaften genutzt.

Teilweise möchten Vertreter des Kapitals das AÜG
(wegen der Zusicherung des Equal Pay- Grundsatzes)
und den Erlaubnisvorbehalt abschaffen.
Gerade in der Metallindustrie gibt es andererseits ein starkes Interesse
an längeren Einsatzzeiten
und an der geringeren Bezahlung selbst bei längerer Beschäftigung.

Synopse 2011 / 2017
https://www.buzer.de/gesetz/4422/v203819-2017-04-01.htm

https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/2017/03/30/checkliste-aueg-fit-fuer-den-1-april/
    Checkliste AÜG - Transparenz
    - Überlassungdauer
    - Gleichstellung 'Equal Pay'
    Dienst- und Werkverträge prüfen
    - Vertragsinhalt
    - Tatsächliche Handhabung
    Prozesse optimieren
    ...
A-Z

Arbeitskleidung Eigentlich ist die richtige Arbeitskleidung Sache des Arbeitgebers.
Das Tragen vor und nach der Arbeit sollte tarifvertraglich so geregelt sein,
dass dies i. d. R. unzulässig sei.
Damit sollte der Arbeitgeber gezwungen werden auch die Rüstzeiten
anzuerkennen und zu vergüten.

Arbeitsschutzbekleidung bedarf auch der Reinigung.
Auch hier solte der Arbeitgeber verantwortlich sein bzw.
dies entsprechend vergüten.
Siehe auch Arbeitszeit
A-Z

Arbeitslosenversicherung https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosenversicherung A-Z
 
Arbeitsschutz / Arbeitnehmerschutz für den Abhängigen: Kündigungsfristen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
Urlaubsanspruch, arbeitsschutzrechtliche Vorschriften und Maßnahmen der
Unfallverhütung
Pflichten des 'Arbeitgebers':
muss sich an den Beiträgen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und
Pflegeversicherung beteiligen
und muss den Arbeitnehmer bei der Unfallversicherung anmelden 
Leiharbeitsfirma benötigt eine Erlaubnis
http://www.gleichearbeit-gleichesgeld.de/leiharbeit-beratung/
leiharbeit-von-a-bis-z/arbeitnehmerschutz/

http://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__2.html
A-Z

Arbeitsvertrag www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/
Merkblatt-Sammlung/Merkblatt-fuer-Leiharbeitnehmer.pdf


http://www.gleichearbeit-gleichesgeld.de/leiharbeit-beratung/
leiharbeit-von-a-bis-z/arbeitsvertrag/

mittlerweile entkernt und entfernt und weitergeleitet auf
https://www.gute-arbeit-fuer-alle.de/leiharbeit-a-z/
    Inhalt von Arbeitsverträgen - Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
    - der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
    - bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
    - der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur
    an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf,
    daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,

    - eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer
    zu leistenden Tätigkeit die Zusammensetzung und
    - die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen,
    Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile
    des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
    - die vereinbarte Arbeitszeit,

    - die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
    - die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
    - ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge,
    Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,

    - die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind Firma und Anschrift des Verleihers,
    - die Erlaubnisbehörde sowie
    - Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis
    Art und
    - Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.
Ein Arbeitsvertrag darf zwar gesetzliche Normen nicht unterlaufen,
sehr wohl kann er aber z. B. Tarifverträge unterlaufen.
Das kollektive Recht ist i. A. leichter durchsetzbar.

i. A. gilt die Schriftform bei Arbeitsverträgen.
Nachweisgesetz NachwG
http://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/
Unternehmer ist nachweispflichtig,
Arbeitnehmer benötigt dennoch Nachweise im Original
z. B. bei angeordneten zusätzlichen Überstunden.

Arbeitsvertrag [explizit (schriftlich oder mündlich) oder konkludent]

Vertragskontrolle Geffken, UmdAR, S. 117
Nachteilige Inhalte, dto. S. 118
- Überstunden
- Vertragsstrafen
- Rückzahlung von Weiterbildungskosten
- "freiwillige" Sonderzahlungen
- Ausschlussfristen

Arbeitszeit, Arbeitszeitgesetz (AZG) (früher bis 1994 AZO) Das AZG stellt gegenüber der AZO ein Rückschritt dar.
Die heutige geforderte Mehrarbeit war früher Überarbeit
mit 25 % Überstunden-Zuschlag (§15 AZO)
Geffken, UmdAR, S. 130 ff.

http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/ und tarifvertraglich:

Zeiten mit Arbeitspflicht und Zeiten mit Arbeitsruhe geregelt.
Nicht zur Arbeitszeit gehört der Arbeitsweg, ist keine Freizeit
aber eine Obligationszeit.
Die Umkleidezeit (siehe Umkleide- und Rüstzeit) ist dagegen
für maximal 27 Minuten pro Arbeitstag Arbeitszeit,
wenn die vorgeschriebene Arbeitskleidung in einem Umkleideraum
an- und abzulegen ist.
Der Arbeitsunfall geschieht versicherungsrechtlich
während der Arbeitszeit (§ 8 SGB VII),
wobei auch der Wegeunfall dem Arbeitsunfall gleichgestellt ist
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit
gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 611a BGB).
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitszeit

Interessant Geffkens Analyse des systematischen Abbaus
der Errungenschaften von 1918
vgl. Geffken UmdAR S. 130 ff
AZG 1994 vs. AZO 1918/1924
1918 tariflicher 8-Stundentag, dann AZO 1924
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitszeitordnung
unter Kohl wiedereinführung der 60 Stundenwoche:
1994 AZG Arbeitszeitgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/index.html

EuGH 03.10.2000 eur. Arbeitszeitrichtlinie
https://lexetius.com/2000,3395

Rufbereitschaft 21.02.2018
https://www.hensche.de/arbeitsrecht-urteile-eugh-c-
518-15-21.02.2018-rufbereitschaft-arbeitszeit-u.html


Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
https://dejure.org/gesetze/TzBfG

Geffken, UmdAR, S. 131:
"Das Arbeitszeitrecht ist in gewisser Weise der Kern
des Arbeitsrechts."

sollte ein Extrakapitel sein
(Verweis auf Däubler, Das Arbeitsrecht, Reinbek 1989, S. 139)
Siehe auch hier AZG bedeutet Rückschritt
A-Z

Arbeitszeitkonto http://www.gleichearbeit-gleichesgeld.de/leiharbeit-beratung/
leiharbeit-von-a-bis-z/arbeitszeitkonto/

Diese Seite ist nicht mehr auffindbar.
Weiterleitung auf entkernte Webseite
https://www.gute-arbeit-fuer-alle.de/leiharbeit-a-z/

Hinweise nur in den Tarifverträgen
Manteltarifvertrag Zeitarbeit BAP/DGB S. 6
https://www.randstad.de/file/488511/download?token=7aszB75_
iGZ/DGB S. 29
https://www.boeckler.de/pdf/ta_iGZ-DGB-Manteltarifvertrag.pdf

Empfehlung:
Plusstunden auszahlen lassen, dadurch höherer Bruttoverdienst und
höhere ALV und RV
Minusstunden bei iZG maximal 21
(Verleihfirmen müssen originär Arbeit anbieten)
A-Z

atypische Beschäftigung https://de.wikipedia.org/wiki/Normalarbeitsverh%C3%A4ltnis
Normal:
- zeitlich unbefristet,
- ein geregeltes Entgelt,
- nicht selbstständig,
- Der Arbeitnehmer arbeitet kontinuierlich für einen Arbeitgeber,
unterliegt der Weisungsgewalt des Arbeitgebers,
ist in die betrieblichen Strukturen des Unternehmens eingegliedert,
- sozialversicherungspflichtige Beschäftigung,
- Arbeitsplatz und Wohnung des Arbeitnehmers sind räumlich voneinander getrennt,
- keine Leiharbeit,
- Vollzeitbeschäftigung oder zumindest mehr als halbtags,
- vorhandene Interessenvertretung für Arbeitsbedingungen.

Atypisch: mindestens ein Merkmal fehlt

Im Europarecht: alle befristeten Anstellungen (Teilzeit wie Vollzeit), Teilzeit mit Arbeitsvertrag, wie auch Selbstbeschäftigte

Nachteile atypischer Arbeitsverhältnisse:
Atypische Arbeitsverhältnisse sind häufig verbunden mit folgenden Nachteilen: oft kein existenzsicherndes Einkommen
oft kein oder erschwerter Zugang zu Weiterbildung
oft keine oder geringere berufliche Aufstiegschancen
oft arbeitsrechtliche Benachteiligungen
oft geringere betriebliche Sozialleistungen
oft keine oder wenig soziale Absicherung, insbesondere durch diskontinuierliche Erwerbsbiographie
häufig wechselnder Arbeitsplatz
keine (dauerhaften) sozialen Kontakte am Arbeitsplatz
Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt
A-Z

Auslöse
Einige Firmen erstatten die Kosten für Fahrt- und Übernachtung sowie den Verpflegungsmehraufwand (auch bekannt als „Auslöse“).
Die Tarifverträge BZA-DGB-Gewerkschaften erlaubten bis Mitte 2010 eine Barlohnumwandlung:
Bis zu 25 % des Tariflohns durften mit Fahrgeld und Verpflegungsmehraufwand verrechnet werden.
A-Z

AZG bedeutet Rückschritt Siehe Geffken, UmdAR, S. 132 - 150

Vgl. Abb. 13 S. 133
35 Stundenwoche lt. später unterlaufenden Tarifvertrag
48 Stundenwoche EG-Richtlinie (inkl. Überstunden)
60 Stundenwoche gesetzlich nach § 3 AZG mit Ausgleichszeitraum
60 Stundenwoche tariflich  nach § 7 AZG ohne Ausgleichszeitraum
60+ ... Betriebsvereinbarungen nach Tariföffnungsklauseln
siehe auch in Ungarn 400 unbezahlte Überstunden im Jahr
für die deutsche Autoindustrie
https://www.igmetall.de/politik-und-gesellschaft/internationales/
dem-ueberstundenmonster-die-zaehne-ziehen

weiter bei Geffken, UmdAR, S. 135 ff.
arbeitsrechtlich (gesetzlich) zu klären wären:
- Wegezeiten
- Rüstzeiten
- Gleitzeit mit Anerkennung von Überstunden (v. a. bei der qualifizierten GlZ)
- (direkte) Arbeitszeit
- Arbeitsbereitschaftszeit
- Bereitschaftsdienst (EuGH 3.10.2000)
- Rufbereitschaft (21.2.2018)
vgl. Abb. 13a Geffken, UmdAR, S. 139
A-Z

BAP Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister https://www.personaldienstleister.de/
https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesarbeitgeberverband_der_Personaldienstleister
Der BAP ist Rechtsnachfolger der Verbände AMP und BZA, aus deren Fusion er entstanden ist.
https://www.personaldienstleister.de/fileadmin/user_upload/03_Branche/Fakten/BAP_Dreiecksverhaeltnis_Zeitarbeit.pdf
A-Z

Befristung / Befristungsverbot
A-Z

Betriebsrat
A-Z

Betriebsvereinbarungen
A-Z

BVD Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen
2009 https://www.tagesspiegel.de/politik/rote-linien-spd-und-cdu-keine-einigung-beim-mindestlohn/1435116.html A-Z

CGZP
A-Z

Christliche Gewerkschaften
A-Z

Deregulierung der Leiharbeit
A-Z

DGB-Tarifgemeinschaft
A-Z

Direktionsrecht
Vgl. Geffken, UmdAR, S. 115
abhängig:
a) von AZG (Arbeitszeitgesetz), MuSchG (Mutterschuzgesetz) und
MiLoG (Mindestlohngesetz)
b) von Tarifverträgen
c) von Betriebsvereinbarungen
d) von der Mitbestimmung von Betriebräten
e) vom Arbeitsvertrag [explizit (schriftlich oder mündlich) oder konkludent]
A-Z

Duschzeiten gehören normal zur Arbeitszeit, teilweise durch Tarifverträge verwässert
A-Z

Eingruppierung Lohn- und Gehaltsgruppen in Tarifverträgen (Lohntarifverträge)
Höhergruppierungsklagen sind kompliziert
Geffken, UmdAR, S. 126
A-Z

Einkommen
A-Z

Entfernung zum Einsatzort
A-Z

Entgelt / Entgeltgruppen
A-Z

Entlohnung
A-Z

Erlaubnis / Erlaubnisvorbehalt
A-Z


A-Z

Equal Pay
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am vergleichbaren Ort und zur vergleichbaren Zeit

https://de.wikipedia.org/wiki/Equal_Pay
enthält trotz Aktualisierung keinerlei Hinweise
auf die Novellierung des AÜG 2017 und auf die Tarifverträge seit 2016 A-Z

Equal Treatment
https://de.wikipedia.org/wiki/Equal_Pay keine konkreten Angaben bei wikipedia A-Z

Erlaubnis
A-Z

Freizeitausgleich
A-Z

Fristen Ausschlussfristen, Verjährungsfristen, Verwirkung
Geffken, UmdAR, S. 122/123
A-Z

Gleichbehandlungsgrundsatz/Gleichheitsgrundsatz nicht gesetzlich geregelt,
betrifft z. B. allgemeine freiwillige Lohnerhöhungen für fas alle
Geffken, UmdAR, S. 124
A-Z

Gleichstellungsgrundsatz
A-Z

Haftung
A-Z

Höchstüberlassungsdauer
Überlassungsdauer A-Z

iGZ
A-Z

Kettenverleih §1 (1) Satz 3 AÜG unterbindet dies.
"...nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht."
https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1.html
A-Z

Klebeeffekt
A-Z

Konzernleihe  
https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/2017/07/26/konzernleihe-notausgang-oder-sackgasse/
Europarechtswidrigkeit des Konzernprivilegs ist zu erwarten
Konzernleihe europarechtswidrig ist (LAG Thüringen, Urteil vom 12.04.2016 – 1 Sa 284/15;
Boemke/Lembke, AÜG, § 1 Rn. 195 ff.)A-Z

Krankheit
A-Z

Kündigungsfristen/Kündigungsschutz
Kündigungsfristen müssten gesetzlich klar geregelt werden zu gunsten der Lohnabhängigen und
der Kündigungsschutz darf nicht nicht durch Tarifverträge aufgeweicht werden. A-Z

Kurzarbeit
A-Z

Leiharbeit
A-Z

Leiharbeitgeberverbände
A-Z

Leiharbeitnehmer
A-Z

Leiharbeitskampagne
A-Z

Lohndumping
A-Z

Lohnfortzahlung
A-Z

Lohnwucher
A-Z


A-Z

Mindestarbeitsbedingungengesetz
A-Z

Mindestlohn (gesetzlicher) Verstöße anzeigen
§21 MiLoG Anzeige
3 291 StGBStrafanzeige

A-Z

Mindestentgelt (tariflich)
A-Z

Mitbestimmung von Betriebsräten praktisch nur bei der Verletzung gesetzlicher bzw. kollektiver Vorgaben
kein Recht auf Einstellungen, maximal bei Ablehnung von Einstellungen
Siehe Geffken, UmdAR, S. 104
dto. S. 128 ff.
A-Z

Nachweisgesetz i. A. gilt die Schriftform bei Arbeitsverträgen.
Nachweisgesetz NachwG
http://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/
Unternehmer ist nachweispflichtig,
Arbeitnehmer benötigt dennoch Nachweise im Original
z. B. bei angeordneten zusätzlichen Überstunden.

A-Z

Nichtarbeitszeit
A-Z

Normalarbeitsverhältnis
A-Z

Personal-Service-Agentur
A-Z

prekäre Beschäftigung
A-Z

Probleme beim Entleiher
A-Z

Probleme beim Verleiher
A-Z

Probleme durch Jobcenter-Sanktionen
A-Z

Rechtewahrnehmung beim Entleiher
A-Z

Rechtewahrnehmung beim Verleiher
A-Z

Rechtsverordnungen zum Entgelt
A-Z

Reisekosten
A-Z

Scheinwerkverträge Geffken, UmdAR, S. 104 ff.
Trick mit der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung durch Selbsteinsatz
in einem Entleihunternehmen.
Das Fehlen einer Überlassungserlaubnis kann zur Unwirksamkeit
der Verträge mit dem LAN führen.
Deshalb der Trick mit der Überlassungserlaubnis.
A-Z

Schwarzbuch Leiharbeit
A-Z

Sonderzahlungen unterliegen nicht dem BGB
Geffken, UmdAR, S. 127
A-Z

Sozialauswahl
A-Z

Staffellöhne
A-Z

Stammbelegschaft
A-Z

Streik
A-Z

Synchronisierungsverbot
Nach dem Wegfall des Synchronisationsverbots (auch: Synchronisierungsverbot) im Jahr 2003 ist nun die Beschäftigung eines Arbeitnehmers für nur eine einzelne Überlassung an einen Entleiher erlaubt.
Dabei ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz zu beachten, eine Befristung (Synchronisierung) des Einsatzes mit der Begründung „vorübergehender Bedarf beim Kunden“ ist nach der Rechtsprechung des BAG unzulässig.
Danach kann der Arbeitnehmer unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist und unter Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes entlassen werden.
Durch Aufhebung der Wiedereinstellungssperre kann derselbe Arbeitnehmer später wieder eingestellt werden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmer%C3%BCberlassung
A-Z

Tarifdispositivität
Tarife dürfen normalerweise nicht in Gesetze eingreifen.
Werden per Gesetz Tarife dispositiv dargestellt, so gilt dies nicht.
Normalerweise erwartet man dann von einem Tarifvertrag zumindest
ein Äquivalent zum gesetzlichen Gesamtschutz
im Falle eines Tarifvertrags der gesetzliche Vorschriften abschwächt.

Also ein kleiner Kompromiss, die Tarifabschlüsse in der Leiharbeit
stellen aber keinesfalls ein Äquivalent zum Gesamtschutz dar.
- Arbeitsentgelt stark abweichend zu den tariflichen Mindestentgelten
der Stammbelegschaften
- Eingruppierung Entgeltgruppe erfolgt willkürlich ohne Transparenz
- kein Equal Pay
- geschweige Equal Treatment

In diesem Zusammenhange resultiert aus der Tarifdisposivität in der Leiharbeit
sogar die Disposivität des gesetzlichen Mindestlohns durch den minimalen Abstand
zwischen der untersten Entgeltgruppe und dem gesetzlichen Mindestlohn.
Ebenfalls wirken sich die unteren Entgeltgruppen auch auf die Tarife
der Stammbelegschaften aus.
Durch Rechtsverordnungen schafft das Kapital ein objektives Desinteresse
an einer Mitgliedschaft in Gewerkschaften.
Siehe auch
https://www.u-di.de/index.php/betriebliche-altersvorsorge/glossar/
tarifdispositivitaet

A-Z

Tariföffnungsklausel
A-Z

Tarifvertrag Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen
Geffken, UmdAR, S. 121
- statische,
- dynamische *) und
große dynamische
*) Gleichstellungsabreden auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder

TV's können Ausschlussfristen wesentlich beeinfussen
auch negativ (war wohl so bei den Leiharbeits-TV's?)

Der Bezug allein auf den Manteltarifvertrag (ohne Lohn-TV)
ermöglicht kaum eine Möglichkeit zum Einklagen eines höheren Lohns.
Geffken, UmdAR, S. 123
A-Z

Tätigkeiten
A-Z

transnationale Tarifunterlaufung Eine Möglichkeit wäre durch ausländische Leiharbeitsunternehmen.
Eine weitere
A-Z

Unterbrechung eines Einsatzes im Zusammenhang mit Ansprüchen Geffken S. 101
A-Z

Urlaub
A-Z

Urlaubsgeld
A-Z

Überlassungserlaubnis Geffken S. 105

A-Z

Übernahmepflicht gemäß AÜG
Geffken S. 101/102
A-Z

Überlassungsdauer / Überlassungshöchstdauer
(Höchstüberlassungsdauer)

1972  3 Monate
1985  9 Monate
1997 12 Monate
2002 24 Monate
vgl. Geffken, UmdAR S. 99 - 101 und

2017?18 Monate (Novellierung AÜG)
2018?48 Monate (IG Metall TV)
2018 (Versuch der völligen Aufhebung durch eine
von einem Randstad-BR initiierte Petition)

Unterbrechungszeiten von mehr als drei Monaten bedeuten
Neubeginn der Überlassungsdauer §1 (1b) AÜG

Die Überschreitung der Überlassungsdauer berechtigt zur
Durchsetzung einer Festanstellung beim Entleiher per Gerichtsbeschluss.
Allerdings ist der LAN beweispflichtig beim Nachweis des Verstoßes.
Allerdings durch einige Tarifverträge bestehen keine einklagbaren
Ansprüche.
Geffken, UmdAR, S.101
A-Z

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung Scheinwerkverträge
A-Z

Vermittlungsgebühr / Vermittlungsprovision
A-Z

Vorstellungsgespräche
Fahrtkosten und evtl. Nebenkosten sind prinzipiell vom Arbeitgeber zu übernehmen.
Staatliche Zuschüsse führen zu Kombilohneffekten und zu Mitnahmeeffekten.
A-Z

Wanderarbeiter
A-Z

Wechsel in den Entleihbetrieb
A-Z

Weiterbildung
A-Z

Werksverträge Geffken S. 104
A-Z

Wiedereinstellungsverbot / Wiedereinstellungssperre
Das AÜG wurde durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt („Hartz I“) mit Wirkung zum 1. Januar 2003 geändert:
Das besondere Befristungsverbot, das Synchronisationsverbot,
das Wiedereinstellungsverbot und die Beschränkung der Überlassungsdauer
auf höchstens zwei Jahre wurden aufgehoben.
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmer%C3%BCberlassungsgesetz
A-Z


A-Z

Zeitarbeit
A-Z


A-Z

Zeitlohn
A-Z

Zulagen
A-Z


A-Z


A-Z


A-Z


A-Z


A-Z


A-Z


A-Z


A-Z


A-Z


A-Z

ladela



 

 

top

Startseite

top


Inhaltlicher Service­bereich
Achtung: Seiten sind Baustellen!

Geschichte der Leiharbeit in Deutschland

wichtige Begriffe in der Leiharbeit

Chronologie von Angriffen, Publikationen und Aktionen 2000 - ...
frühere Kampagnen gegen die Leiharbeit
DGB-Gewerkschafts-Kampagnen
Kampagnen der Profiteure der Leiharbeit

top

Ein Dankeschön an selfhtml für die Hinweise zum Grid-Layout und zur Responsivität. Die Webseiten wurde i. W. als HTML erstellt. Dadurch ist das Layout leichter kontrollierbar. Ebenfalls ein Dankeschön an webdesign Weisshart.
top
Startseite