Wichtiger Termin
Mittwoch 16.12.2020 ab 9 Uhr in Erfurt
beim BAG:
Däubler-Kampagne nach dem 1. Lockdown
endlich Verhandlung von drei Klagen
Tarnen und Täuschen seitens der DGB-Führung
Bild anzeigen
Quelle:
Bundeanstalt für Arbeit
DGB
Hinweis:
Die Webseiten sind noch Baustellen!
(Bitte um Verständnis)
top
-
2020-10-ver.di_leiharbeit
!!! Die Besonderen Dienstleister des Kapitals vom
Bundes-Fachbereich 13 möchten den erkämpften Beschluss zum gesetzlichen Verbot
der Leiharbeit kippen. !!!
2020-12-16_ver.di_Kollegin
ver.di-Kollegin schaffte es mit Hilfe ihrer Gewerkschaft zum EuGH
dank der Däubler-Kampagne bei Labournet
-
2020-09-18_Gutachten_Daeubler
Neues Gutachten: Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischwirtschaft rechtlich möglich
DGB
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2020-12-02_geffken
Dr. Rolf Geffken warnt vor Illusionen bei dem Arbeitsschutzkontrollgesetz
-
2020-12-16_daeubler
Stellungnahme von Prof. Dr. Wolfgang Däubler
nach dem Gerichtsurteil vom 16.12.2020 des BAG
- 2020-12-16_igz_fleisch
Stolz von der iGZ und liberales MdB:
Verbot der Leiharbeit
verfassungsrechtlich höchst bedenklich und löst keine Probleme
Schluss mit der Spaltung von Belegschaften durch Leiharbeit
wichtige Begriffe in der Leiharbeit
In Anlehnung an die alte Webseite der IG Metall
https://www.gleichearbeit-gleichesgeld.de/leiharbeit-beratung/
leiharbeit-von-a-bis-z/
erfolgreich entkernt auf
https://www.gute-arbeit-fuer-alle.de/leiharbeit/
umgeleitet
empfohlen eine Webseite von u.di Unterstützungs- und Vorsorgewerk
für den
Dienstleistungsbereich e.V.
https://www.u-di.de/index.php/betriebliche-altersvorsorge/glossar
DGB Glossar
http://www.dgb.de/service/glossar/
Als weitere Quelle:
Dr. Rolf
Geffken: "Umgang mit dem Arbeitsrecht - Ein Handbuch für Beschäftigte",
2.
Auflage, VAR-Verlag Cadenberge 2019
A B C D
E F G H
I J K L
M N O P
Q R S T
U V W X
Y Z
Abfindung
Möglicherweise überreicht man einem zukünftigen Leiharbeiter
eine Abfindung
vor dem Ausscheiden aus einer Stammbelegschaft
https://www.u-di.de/index.php/betriebliche-altersvorsorge/glossar/abfindung
A-Z
AGB - Arbeitsgesetzbuch
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitsgesetzbuch_(DDR)
... eine Vereinheitlichung des Arbeitsrechts bedeutet
ein mehr an
Rechtssicherheit, also auch einen Fortschritt
vgl.
Geffken UmdAr S. 55 ff.
A-Z
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte
und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmer-Entsendegesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/
A-Z
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG
In Deutschland 1972 verabschiedet, erste Änderung 1975.
Wiederholte Novellierungen
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmer%C3%BCberlassungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1.html
2003 Berücksichtigung des Equal Pay-Grundsatzes auf dem Papier,
aber praktisch generelle Verschlechterungen.
Durch die späteren
Tarifverträge wurde die Möglichkeit
den Equal Pay-Grundsatz zu
unterlaufen zuerst durch christliche Gewerkschaften genutzt.
Teilweise möchten Vertreter des Kapitals das AÜG
(wegen der Zusicherung des Equal Pay- Grundsatzes)
und den Erlaubnisvorbehalt abschaffen.
Gerade in der Metallindustrie gibt es andererseits ein starkes
Interesse
an längeren Einsatzzeiten
und an der geringeren Bezahlung selbst bei längerer Beschäftigung.
Synopse 2011 / 2017
https://www.buzer.de/gesetz/4422/v203819-2017-04-01.htm
https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/2017/03/30/checkliste-aueg-fit-fuer-den-1-april/
Checkliste AÜG
- Transparenz
- Überlassungdauer
- Gleichstellung 'Equal Pay'
Dienst- und Werkverträge prüfen
- Vertragsinhalt
- Tatsächliche Handhabung
Prozesse optimieren
...
A-Z
Arbeitskleidung
Eigentlich ist die
richtige Arbeitskleidung Sache des Arbeitgebers.
Das Tragen vor und
nach der Arbeit sollte tarifvertraglich so geregelt sein,
dass dies i. d. R.
unzulässig sei.
Damit sollte der Arbeitgeber gezwungen werden auch
die Rüstzeiten
anzuerkennen und zu vergüten.
Arbeitsschutzbekleidung bedarf auch der Reinigung.
Auch hier solte
der Arbeitgeber verantwortlich sein bzw.
dies entsprechend vergüten.
Siehe auch Arbeitszeit
A-Z
Arbeitslosenversicherung
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosenversicherung A-Z
Arbeitsschutz / Arbeitnehmerschutz
für den Abhängigen:
Kündigungsfristen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
Urlaubsanspruch, arbeitsschutzrechtliche Vorschriften und Maßnahmen der
Unfallverhütung
Pflichten des 'Arbeitgebers':
muss sich an den Beiträgen zur
Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und
Pflegeversicherung beteiligen
und muss den Arbeitnehmer bei der Unfallversicherung anmelden
Leiharbeitsfirma benötigt eine Erlaubnis
http://www.gleichearbeit-gleichesgeld.de/leiharbeit-beratung/
leiharbeit-von-a-bis-z/arbeitnehmerschutz/
http://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__2.html
A-Z
Arbeitsvertrag
www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/
Merkblatt-Sammlung/Merkblatt-fuer-Leiharbeitnehmer.pdf
http://www.gleichearbeit-gleichesgeld.de/leiharbeit-beratung/
leiharbeit-von-a-bis-z/arbeitsvertrag/
mittlerweile entkernt und entfernt und weitergeleitet auf
https://www.gute-arbeit-fuer-alle.de/leiharbeit-a-z/
Inhalt von Arbeitsverträgen
- Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur
an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf,
daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
-
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer
zu leistenden Tätigkeit
die Zusammensetzung und
- die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen,
Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile
des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
-
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge,
Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,
- die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind
Firma und Anschrift des Verleihers,
- die Erlaubnisbehörde sowie
- Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis
Art und
- Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.
Ein Arbeitsvertrag darf
zwar gesetzliche Normen nicht unterlaufen,
sehr wohl kann er
aber z. B. Tarifverträge unterlaufen.
Das kollektive Recht ist i. A.
leichter durchsetzbar.
i. A. gilt die Schriftform bei
Arbeitsverträgen.
Nachweisgesetz NachwG
http://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/
Unternehmer ist
nachweispflichtig,
Arbeitnehmer benötigt dennoch Nachweise im
Original
z. B. bei angeordneten zusätzlichen Überstunden.
Arbeitsvertrag [explizit (schriftlich oder mündlich) oder konkludent]
Vertragskontrolle Geffken, UmdAR, S. 117
Nachteilige
Inhalte, dto. S. 118
- Überstunden
- Vertragsstrafen
-
Rückzahlung von Weiterbildungskosten
- "freiwillige" Sonderzahlungen
- Ausschlussfristen
Arbeitszeit, Arbeitszeitgesetz (AZG) (früher bis 1994 AZO)
Das AZG stellt gegenüber der AZO ein Rückschritt dar.
Die heutige geforderte Mehrarbeit war früher Überarbeit
mit 25 %
Überstunden-Zuschlag (§15 AZO)
Geffken,
UmdAR, S. 130 ff.
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/ und tarifvertraglich:
Zeiten mit Arbeitspflicht und Zeiten mit Arbeitsruhe geregelt.
Nicht zur Arbeitszeit gehört der Arbeitsweg, ist keine Freizeit
aber eine Obligationszeit.
Die Umkleidezeit (siehe Umkleide- und Rüstzeit) ist dagegen
für maximal 27 Minuten pro Arbeitstag Arbeitszeit,
wenn die vorgeschriebene Arbeitskleidung in einem Umkleideraum
an- und abzulegen ist.
Der Arbeitsunfall geschieht versicherungsrechtlich
während der Arbeitszeit (§ 8 SGB VII),
wobei auch der Wegeunfall dem Arbeitsunfall gleichgestellt ist
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit
gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 611a BGB).
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitszeit
Interessant
Geffkens Analyse des systematischen Abbaus
der Errungenschaften von
1918
vgl. Geffken UmdAR S. 130 ff
AZG 1994 vs. AZO 1918/1924
1918 tariflicher 8-Stundentag, dann AZO 1924
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitszeitordnung
unter Kohl
wiedereinführung der 60 Stundenwoche:
1994 AZG
Arbeitszeitgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/index.html
EuGH 03.10.2000
eur. Arbeitszeitrichtlinie
https://lexetius.com/2000,3395
Rufbereitschaft 21.02.2018
https://www.hensche.de/arbeitsrecht-urteile-eugh-c-
518-15-21.02.2018-rufbereitschaft-arbeitszeit-u.html
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
https://dejure.org/gesetze/TzBfG
Geffken, UmdAR, S. 131:
"Das Arbeitszeitrecht ist
in gewisser Weise der Kern
des Arbeitsrechts."
sollte ein Extrakapitel sein
(Verweis auf Däubler, Das Arbeitsrecht,
Reinbek 1989, S. 139)
Siehe auch hier AZG bedeutet Rückschritt
A-Z
Arbeitszeitkonto
http://www.gleichearbeit-gleichesgeld.de/leiharbeit-beratung/
leiharbeit-von-a-bis-z/arbeitszeitkonto/
Diese Seite ist nicht mehr auffindbar.
Weiterleitung auf
entkernte Webseite
https://www.gute-arbeit-fuer-alle.de/leiharbeit-a-z/
Hinweise nur in den Tarifverträgen
Manteltarifvertrag Zeitarbeit
BAP/DGB S. 6
https://www.randstad.de/file/488511/download?token=7aszB75_
iGZ/DGB
S. 29
https://www.boeckler.de/pdf/ta_iGZ-DGB-Manteltarifvertrag.pdf
Empfehlung:
Plusstunden auszahlen lassen, dadurch höherer
Bruttoverdienst und
höhere ALV und RV
Minusstunden bei iZG
maximal 21
(Verleihfirmen müssen originär Arbeit anbieten)
A-Z
atypische Beschäftigung
https://de.wikipedia.org/wiki/Normalarbeitsverh%C3%A4ltnis
Normal:
-
zeitlich unbefristet,
- ein geregeltes Entgelt,
- nicht selbstständig,
- Der Arbeitnehmer arbeitet kontinuierlich für einen Arbeitgeber,
unterliegt der Weisungsgewalt des Arbeitgebers,
ist in die betrieblichen Strukturen des Unternehmens eingegliedert,
- sozialversicherungspflichtige Beschäftigung,
- Arbeitsplatz und Wohnung des Arbeitnehmers sind räumlich voneinander getrennt,
- keine Leiharbeit,
- Vollzeitbeschäftigung oder zumindest mehr als halbtags,
- vorhandene Interessenvertretung für Arbeitsbedingungen.
Atypisch: mindestens ein Merkmal fehlt
Im Europarecht: alle
befristeten Anstellungen (Teilzeit wie Vollzeit), Teilzeit mit
Arbeitsvertrag, wie auch Selbstbeschäftigte
Nachteile atypischer Arbeitsverhältnisse:
Atypische Arbeitsverhältnisse sind häufig verbunden mit folgenden Nachteilen:
oft kein existenzsicherndes Einkommen
oft kein oder erschwerter Zugang zu Weiterbildung
oft keine oder geringere berufliche Aufstiegschancen
oft arbeitsrechtliche Benachteiligungen
oft geringere betriebliche Sozialleistungen
oft keine oder wenig soziale Absicherung, insbesondere durch diskontinuierliche Erwerbsbiographie
häufig wechselnder Arbeitsplatz
keine (dauerhaften) sozialen Kontakte am Arbeitsplatz
Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt
A-Z
Auslöse
Einige Firmen erstatten die Kosten für Fahrt- und Übernachtung sowie den Verpflegungsmehraufwand (auch bekannt als „Auslöse“).
Die Tarifverträge BZA-DGB-Gewerkschaften erlaubten bis Mitte 2010 eine
Barlohnumwandlung:
Bis zu 25 % des Tariflohns durften mit Fahrgeld und Verpflegungsmehraufwand verrechnet werden.
A-Z
AZG bedeutet Rückschritt
Siehe
Geffken, UmdAR, S. 132 - 150
Vgl. Abb. 13 S. 133
35 Stundenwoche
lt. später unterlaufenden Tarifvertrag
48 Stundenwoche EG-Richtlinie
(inkl. Überstunden)
60 Stundenwoche gesetzlich nach § 3 AZG mit
Ausgleichszeitraum
60 Stundenwoche tariflich nach § 7 AZG ohne
Ausgleichszeitraum
60+ ... Betriebsvereinbarungen nach
Tariföffnungsklauseln
siehe auch in Ungarn 400 unbezahlte Überstunden im
Jahr
für die deutsche Autoindustrie
https://www.igmetall.de/politik-und-gesellschaft/internationales/
dem-ueberstundenmonster-die-zaehne-ziehen
weiter bei Geffken, UmdAR, S. 135 ff.
arbeitsrechtlich (gesetzlich) zu
klären wären:
- Wegezeiten
- Rüstzeiten
- Gleitzeit mit
Anerkennung von Überstunden (v. a. bei der qualifizierten GlZ)
-
(direkte) Arbeitszeit
- Arbeitsbereitschaftszeit
-
Bereitschaftsdienst (EuGH 3.10.2000)
- Rufbereitschaft (21.2.2018)
vgl. Abb. 13a Geffken, UmdAR, S. 139
A-Z
BAP Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister
https://www.personaldienstleister.de/
https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesarbeitgeberverband_der_Personaldienstleister
Der BAP ist Rechtsnachfolger der Verbände AMP und BZA, aus deren
Fusion er entstanden ist.
https://www.personaldienstleister.de/fileadmin/user_upload/03_Branche/Fakten/BAP_Dreiecksverhaeltnis_Zeitarbeit.pdf
A-Z
Befristung / Befristungsverbot
A-Z
Betriebsrat
A-Z
Betriebsvereinbarungen
A-Z
BVD Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen
2009
https://www.tagesspiegel.de/politik/rote-linien-spd-und-cdu-keine-einigung-beim-mindestlohn/1435116.html
A-Z
CGZP
A-Z
Christliche Gewerkschaften
A-Z
Deregulierung der Leiharbeit
A-Z
DGB-Tarifgemeinschaft
A-Z
Direktionsrecht
Vgl. Geffken,
UmdAR, S. 115
abhängig:
a) von AZG (Arbeitszeitgesetz),
MuSchG (Mutterschuzgesetz) und
MiLoG (Mindestlohngesetz)
b) von
Tarifverträgen
c) von Betriebsvereinbarungen
d) von der
Mitbestimmung von Betriebräten
e) vom Arbeitsvertrag [explizit
(schriftlich oder mündlich) oder konkludent]
A-Z
Duschzeiten
gehören normal zur
Arbeitszeit, teilweise durch Tarifverträge verwässert
A-Z
Eingruppierung
Lohn- und
Gehaltsgruppen in Tarifverträgen (Lohntarifverträge)
Höhergruppierungsklagen sind kompliziert
Geffken, UmdAR, S. 126
A-Z
Einkommen
A-Z
Entfernung zum Einsatzort
A-Z
Entgelt / Entgeltgruppen
A-Z
Entlohnung
A-Z
Erlaubnis / Erlaubnisvorbehalt
A-Z
A-Z
Equal Pay
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort
Gleicher Lohn
für gleiche Arbeit am vergleichbaren Ort und zur vergleichbaren Zeit
https://de.wikipedia.org/wiki/Equal_Pay
enthält trotz Aktualisierung
keinerlei Hinweise
auf die Novellierung des AÜG 2017 und auf
die Tarifverträge seit 2016
A-Z
Equal Treatment
https://de.wikipedia.org/wiki/Equal_Pay
keine konkreten Angaben bei wikipedia A-Z
Erlaubnis
A-Z
Freizeitausgleich
A-Z
Fristen
Ausschlussfristen,
Verjährungsfristen, Verwirkung
Geffken, UmdAR, S. 122/123
A-Z
Gleichbehandlungsgrundsatz/Gleichheitsgrundsatz
nicht
gesetzlich geregelt,
betrifft z. B. allgemeine freiwillige
Lohnerhöhungen für fas alle
Geffken, UmdAR, S. 124
A-Z
Gleichstellungsgrundsatz
A-Z
Haftung
A-Z
Höchstüberlassungsdauer
Überlassungsdauer
A-Z
iGZ
A-Z
Kettenverleih
§1 (1) Satz 3 AÜG
unterbindet dies.
"...nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher
und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht."
https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1.html
A-Z
Klebeeffekt
A-Z
Konzernleihe
https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/2017/07/26/konzernleihe-notausgang-oder-sackgasse/
Europarechtswidrigkeit des Konzernprivilegs ist zu erwarten
Konzernleihe europarechtswidrig ist (LAG
Thüringen, Urteil vom 12.04.2016 – 1 Sa 284/15;
Boemke/Lembke,
AÜG, § 1 Rn. 195 ff.)A-Z
Krankheit
A-Z
Kündigungsfristen/Kündigungsschutz
Kündigungsfristen müssten gesetzlich klar geregelt werden zu gunsten der Lohnabhängigen und
der Kündigungsschutz darf nicht nicht durch Tarifverträge
aufgeweicht werden.
A-Z
Kurzarbeit
A-Z
Leiharbeit
A-Z
Leiharbeitgeberverbände
A-Z
Leiharbeitnehmer
A-Z
Leiharbeitskampagne
A-Z
Lohndumping
A-Z
Lohnfortzahlung
A-Z
Lohnwucher
A-Z
A-Z
Mindestarbeitsbedingungengesetz
A-Z
Mindestlohn (gesetzlicher)
Verstöße
anzeigen
§21 MiLoG Anzeige
3 291 StGBStrafanzeige
A-Z
Mindestentgelt (tariflich)
A-Z
Mitbestimmung von Betriebsräten
praktisch nur bei der Verletzung gesetzlicher bzw. kollektiver Vorgaben
kein Recht auf Einstellungen, maximal bei Ablehnung von Einstellungen
Siehe Geffken, UmdAR, S. 104
dto. S. 128
ff.
A-Z
Nachweisgesetz
i. A. gilt die
Schriftform bei Arbeitsverträgen.
Nachweisgesetz NachwG
http://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/
Unternehmer ist
nachweispflichtig,
Arbeitnehmer benötigt dennoch Nachweise im
Original
z. B. bei angeordneten zusätzlichen Überstunden.
A-Z
Nichtarbeitszeit
A-Z
Normalarbeitsverhältnis
A-Z
Personal-Service-Agentur
A-Z
prekäre Beschäftigung
A-Z
Probleme beim Entleiher
A-Z
Probleme beim Verleiher
A-Z
Probleme durch Jobcenter-Sanktionen
A-Z
Rechtewahrnehmung beim Entleiher
A-Z
Rechtewahrnehmung beim Verleiher
A-Z
Rechtsverordnungen zum Entgelt
A-Z
Reisekosten
A-Z
Scheinwerkverträge
Geffken, UmdAR, S. 104 ff.
Trick mit der verdeckten
Arbeitnehmerüberlassung durch Selbsteinsatz
in einem
Entleihunternehmen.
Das Fehlen einer Überlassungserlaubnis kann zur
Unwirksamkeit
der Verträge mit dem LAN führen.
Deshalb der Trick
mit der Überlassungserlaubnis.
A-Z
Schwarzbuch Leiharbeit
A-Z
Sonderzahlungen
unterliegen nicht
dem BGB
Geffken, UmdAR, S. 127
A-Z
Sozialauswahl
A-Z
Staffellöhne
A-Z
Stammbelegschaft
A-Z
Streik
A-Z
Synchronisierungsverbot
Nach dem Wegfall des Synchronisationsverbots (auch: Synchronisierungsverbot) im Jahr 2003
ist nun die Beschäftigung eines Arbeitnehmers für nur eine einzelne Überlassung an einen Entleiher erlaubt.
Dabei ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz zu beachten,
eine Befristung (Synchronisierung) des Einsatzes
mit der Begründung „vorübergehender Bedarf beim Kunden“ ist nach der Rechtsprechung des BAG unzulässig.
Danach kann der Arbeitnehmer unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist und unter Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes entlassen werden.
Durch Aufhebung der Wiedereinstellungssperre kann derselbe Arbeitnehmer später wieder eingestellt werden.
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmer%C3%BCberlassung
A-Z
Tarifdispositivität
Tarife
dürfen normalerweise nicht in Gesetze eingreifen.
Werden per Gesetz
Tarife dispositiv dargestellt, so gilt dies nicht.
Normalerweise
erwartet man dann von einem Tarifvertrag zumindest
ein Äquivalent zum
gesetzlichen Gesamtschutz
im Falle eines Tarifvertrags der gesetzliche
Vorschriften abschwächt.
Also ein kleiner Kompromiss, die
Tarifabschlüsse in der Leiharbeit
stellen aber keinesfalls ein Äquivalent
zum Gesamtschutz dar.
- Arbeitsentgelt stark abweichend zu den
tariflichen Mindestentgelten
der Stammbelegschaften
- Eingruppierung
Entgeltgruppe erfolgt willkürlich ohne Transparenz
- kein Equal Pay
- geschweige Equal Treatment
In
diesem Zusammenhange resultiert aus der Tarifdisposivität in der Leiharbeit
sogar die Disposivität des gesetzlichen Mindestlohns durch den minimalen
Abstand
zwischen der untersten Entgeltgruppe und dem gesetzlichen
Mindestlohn.
Ebenfalls wirken sich die unteren Entgeltgruppen auch auf
die Tarife
der Stammbelegschaften aus.
Durch Rechtsverordnungen schafft
das Kapital ein objektives Desinteresse
an einer Mitgliedschaft in
Gewerkschaften.
Siehe auch
https://www.u-di.de/index.php/betriebliche-altersvorsorge/glossar/
tarifdispositivitaet
A-Z
Tariföffnungsklausel
A-Z
Tarifvertrag
Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen
Geffken, UmdAR, S. 121
- statische,
- dynamische *) und
große dynamische
*)
Gleichstellungsabreden auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder
TV's
können Ausschlussfristen wesentlich beeinfussen
auch negativ (war wohl
so bei den Leiharbeits-TV's?)
Der Bezug allein auf den
Manteltarifvertrag (ohne Lohn-TV)
ermöglicht kaum eine Möglichkeit zum
Einklagen eines höheren Lohns.
Geffken, UmdAR, S. 123
A-Z
Tätigkeiten
A-Z
transnationale Tarifunterlaufung
Eine Möglichkeit wäre durch ausländische
Leiharbeitsunternehmen.
Eine weitere
A-Z
Unterbrechung eines Einsatzes im Zusammenhang mit Ansprüchen
Geffken S. 101
A-Z
Urlaub
A-Z
Urlaubsgeld
A-Z
Überlassungserlaubnis
Geffken S. 105
A-Z
Übernahmepflicht
gemäß AÜG
Geffken S. 101/102
A-Z
Überlassungsdauer / Überlassungshöchstdauer
(Höchstüberlassungsdauer)
1972 3 Monate
1985 9 Monate
1997 12 Monate
2002 24 Monate
vgl. Geffken, UmdAR S. 99 - 101 und
2017?18 Monate (Novellierung AÜG)
2018?48 Monate (IG Metall TV)
2018 (Versuch der völligen Aufhebung durch eine
von einem Randstad-BR
initiierte Petition)
Unterbrechungszeiten von mehr als drei
Monaten bedeuten
Neubeginn der Überlassungsdauer
§1 (1b) AÜG
Die Überschreitung der Überlassungsdauer
berechtigt zur
Durchsetzung einer Festanstellung beim Entleiher per
Gerichtsbeschluss.
Allerdings ist der LAN beweispflichtig beim
Nachweis des Verstoßes.
Allerdings durch einige Tarifverträge
bestehen keine einklagbaren
Ansprüche.
Geffken,
UmdAR, S.101
A-Z
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
Scheinwerkverträge
A-Z
Vermittlungsgebühr / Vermittlungsprovision
A-Z
Vorstellungsgespräche
Fahrtkosten und evtl. Nebenkosten sind prinzipiell vom Arbeitgeber zu
übernehmen.
Staatliche Zuschüsse führen zu Kombilohneffekten und zu
Mitnahmeeffekten.
A-Z
Wanderarbeiter
A-Z
Wechsel in den Entleihbetrieb
A-Z
Weiterbildung
A-Z
Werksverträge
Geffken S. 104
A-Z
Wiedereinstellungsverbot / Wiedereinstellungssperre
Das AÜG wurde durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt
(„Hartz I“) mit Wirkung zum 1. Januar 2003 geändert:
Das besondere
Befristungsverbot, das Synchronisationsverbot,
das
Wiedereinstellungsverbot und die Beschränkung der Überlassungsdauer
auf
höchstens zwei Jahre wurden aufgehoben.
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmer%C3%BCberlassungsgesetz
A-Z
A-Z
Zeitarbeit
A-Z
A-Z
Zeitlohn
A-Z
Zulagen
A-Z
A-Z
A-Z
A-Z
A-Z
A-Z
A-Z
A-Z
A-Z
A-Z
A-Z
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Inhaltlicher Servicebereich
Achtung: Seiten sind Baustellen!
Geschichte der Leiharbeit in Deutschland
wichtige Begriffe in der Leiharbeit
Chronologie von Angriffen, Publikationen und Aktionen 2000 - ...
frühere Kampagnen gegen die Leiharbeit
DGB-Gewerkschafts-Kampagnen
Kampagnen der Profiteure der Leiharbeit
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Layout leichter kontrollierbar.
Ebenfalls ein Dankeschön an webdesign Weisshart.
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