Wichtiger Termin
Mittwoch 16.12.2020 ab 9 Uhr in Erfurt
beim BAG:
Däubler-Kampagne nach dem 1. Lockdown
endlich Verhandlung von drei Klagen
Tarnen und Täuschen seitens der DGB-Führung
Bild anzeigen
Quelle:
Bundeanstalt für Arbeit
DGB
Hinweis:
Die Webseiten sind noch Baustellen!
(Bitte um Verständnis)
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2020-10-ver.di_leiharbeit
!!! Die Besonderen Dienstleister des Kapitals vom
Bundes-Fachbereich 13 möchten den erkämpften Beschluss zum gesetzlichen Verbot
der Leiharbeit kippen. !!!
2020-12-16_ver.di_Kollegin
ver.di-Kollegin schaffte es mit Hilfe ihrer Gewerkschaft zum EuGH
dank der Däubler-Kampagne bei Labournet
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2020-09-18_Gutachten_Daeubler
Neues Gutachten: Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischwirtschaft rechtlich möglich
DGB
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2020-12-02_geffken
Dr. Rolf Geffken warnt vor Illusionen bei dem Arbeitsschutzkontrollgesetz
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2020-12-16_daeubler
Stellungnahme von Prof. Dr. Wolfgang Däubler
nach dem Gerichtsurteil vom 16.12.2020 des BAG
- 2020-12-16_igz_fleisch
Stolz von der iGZ und liberales MdB:
Verbot der Leiharbeit
verfassungsrechtlich höchst bedenklich und löst keine Probleme
Schluss mit der Spaltung von Belegschaften durch Leiharbeit,
Scheinwerkverträge und Werkverträge
Zur Geschichte der Leiharbeit in Deutschland
Nebenbei:
Sklavenarbeit wurde in England 1838 verboten,
1938 vermied die
britische Regierung das Feiern des 100-jährigen Jubiläums.
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1910: Stellenvermittlergesetz
Vorher vermittelten die Zünfte faktisch die
'reisenden' Handwerksgesellen und erteilten entsprechende Arbeitsnachweise.
Mit
dem Gesetz sollte die freie Vermittlung durch die alten Zünfte den Bedürfnissen
der Industrie angepasst werden.
Nur wo keine öffentlichen oder
gemeinnützigen 'Arbeitsnachweise' im ausreichenden Maße zur Verfügung stehen
wird eine private Stellenvermittlung behördlich zugelassen.
Praktisch war dies
der Beginn einer staatlichen Monopolisierung einer 'Arbeitsvermittlung'.
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1922: ANG Arbeitsnachweisgesetz
Fixierung der staatlichen Monopolisierung,
Leiharbeit wurde der Arbeitsvermittlung gleichgesetzt und endete 1929
mit dem
Verbot der privaten gewerblichen und nichtgewerblichen Arbeitsvermittlung.
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1927: AVAVG Gesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Arbeitsvermittlung erfolgt nur noch durch paritätisch besetzte Institutionen (Staat und Kapital).
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1931: Novellierung des AVAVG
Arbeitsvermittlung allein Aufgabe des Staats.
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1935: Gesetz für den Reichsarbeitsdienst
Ende jeglicher 'Liberalisierung',
es gab freiwillige Arbeitsdienste nach dem 1. Weltkrieg,
es "blieben eigentlich nur jene Abteilungen bestehen, die von ehemaligen Offizieren geführt wurden"
Zitat: http://www.balsi.de/3Reich/Organisationen/RAD/organrad.htm 17.9.2018
"Die Nazis beschränkten hiernach die Zeitarbeit radikal, so dass 1935
praktisch nichts von dem System der freien Vermittlung übrig blieb."
Zitat
der BZ
https://www.bz-jobs.de/branche/zeitarbeit/geschichte-der-zeitarbeit
17.9.2018
Später übernahm die SS die Vermittlung aus den Todeslagern per Vernichtung durch Arbeit.
Als besonderes Beispiel sollte hier das Gummiwerke des BUNA-Konzerns in Auschwitz-Monowitz genannt werden.
https://de.wikipedia.org/wiki/Buna-Werke
[Die Bombardierungen von Anlagen der IG Farben in Auschwitz-Monowitz erfolgten erst Ende August 1944, fast 12 Wochen nach dem D-Day.]
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1948: USA
1948 entstand das erste Leiharbeitsunternehmen in den USA.
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1957: Novellierung des AVAVG
Dies stellte den im europäischen Vergleich späten Beginn einer Arbeitslosenversicherung in Deutschland dar.
Nach dem Zweiten Weltkrieg knüpfte man daran an und versuchte 1957 mit einer Großen Novelle des AVAVG den Zustand vor der Zeit des Nationalsozialismus wiederherzustellen.
Die Politik der "Wertschaffenden Arbeitslosenhilfe" begann wieder und endete 1969 mit dem Arbeitsförderungsgesetz.
Das staatliche Vermittlungsmonopol bestand von 1931 bis 1994
Zum besseren Verständnis ein Hinweis auf den damaligen Gesetzestext des 1957 wieder eingeführten AVAVG.
Anlass war das Ende der Besatzung per 1.4.1957.
AVAVG
(i.d.F.v. 3.4.1957):
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&
tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_
id%3D%27678323%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1
gespiegeltes Dokument
hier
und
als PDF
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1957: erste Leiharbeitsbude in der Schweiz
Erste Verleihfirma Europas in der Schweiz gegründet, die ADIA.
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1962: erste Leiharbeitsbude in Deutschland
ADIA eröffnet Filiale in Hamburg, Arbeitsüberlassung als Tätigkeitsfeld wird untersagt und unter dem
Vorwand der freien Berufswahl 1967 dann legalisiert, allerdings unter Beibehaltung des staatlichen Arbeitsvermittlungsmonopols.
Siehe auch "Die Regulierung der Zeitarbeit in Deutschland -
Vom Sonderfall zur Normalbranche" von Katrin Vitols S. 5 ff.
https://www.uni-due.de/imperia/md/content/soziologie/dubei0503.pdf
Duisburger Beiträge zur Soziologischen Forschung PDF (gespiegelt)
No. 5/2003
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1967-04-04_BVerfG
Vermittlung in Festanstellung verboten
Leiharbeit erlaubt
Der Fall wurde vor dem Hamburger Landessozialgericht verhandelt mit
dem Ergebnis,
dass ADIA die Tätigkeiten der „Arbeitsvermittlung“
untersagt wurde.
ADIA legte unter Berufung auf das Recht der freien
Berufswahl erfolgreich Verfassungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht ein:
Das Bundesverfassungsgericht entschied
am 4. April 1967
eine Bestätigung der Erforderlichkeit der Leiharbeit und hob den §37 Abs. 3
AVAVG auf.
Das Gericht begründete seinen
Entschluss damit, dass das Verbot der privaten Arbeitsvermittlung wegen
des staatlichen Vermittlungsmonopols zwar rechtens wäre,
aber ein
Verbot der Beschäftigung durch Arbeitsvermittlung tatsächlich gegen Art. 12 des Grundgesetzes (freie Berufswahl) verstoße.
"Die Regulierung der Zeitarbeit in Deutschland - Vom Sonderfall zur Normalbranche" von
Katrin Vitols S. 5 ff.
https://www.uni-due.de/imperia/md/content/soziologie/dubei0503.pdf
Duisburger Beiträge zur Soziologischen Forschung No. 5/2003 PDF (gespiegelt)
archiv
Inländischen juristischen Personen des Privatrechts kann für
ihre Erwerbstätigkeit das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG zustehen.
https://opinioiuris.de/kategorie/rechtsnorm/%C2%A7-37-avavg
1. Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. Oktober
1964 - IV ARBf 4/64 -
verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin
aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Es wird aufgehoben. Die
Sache wird an das Landessozialgericht Hamburg zurückverwiesen.
2. §
37 Absatz 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung (AVAVG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I Seite 321) ist nichtig.
Das Urteil vom 4.4.1967:
https://opinioiuris.de/print/1443
Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt Teil I 1957 Nr. 13 vom 08.04.1957 - Seite 321 bis 364
- Neufassung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung
(siehe oben AVAVG)
Das Urteil mit Links und Hervorhebungen in der der Begründung
öffnen.
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1969: Zusammenschluss und Gründung der UZA
Zusammenschluss der größten Unternehmen für Zeitarbeit (1969) im Unternehmensverband für Zeitarbeit (UZA)
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) löst das AVAVG ab
(PDF)
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1972: per Erlass soll das AÜG die Leiharbeit regeln
Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
aus Nr. 83 vom 11.08.1972, Seite 1393
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%27668785%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1
gespiegeltes Dokument als
PDF
https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Leiharbeiter-Merkblatt_AUeG1972_001.jpg
Durch das AÜG Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung sollen wie immer vorgeblich die negativen Seiten der Leiharbeit für die Leiharbeiter reguliert werden.
Die Vorteile für das Kapital werden in der Geschichtsdarstellung der IG Metall nicht erwähnt, als hätte es kaum Widerstände aus gewerkschaftlicher Sicht gegeben.
https://www.gleichearbeit-gleichesgeld.de/leiharbeit/was-ist-leiharbeit/die-geschichte-der-leiharbeit-in-deutschland/
Schirmherren der Aktion der IG Metall von 2012 bis 2014 waren die Ex-Minister Blüm und Riester.
"Tarif 2012 – ein Meilenstein für Gerechtigkeit" https://www.gleichearbeit-gleichesgeld.de/leiharbeit/was-ist-leiharbeit/ 17.9.2018
Das AÜG i.d.F.v. 07.08.1972
http://www.gesetze-im-internet.de/a_g/BJNR113930972.html
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1982: teilweises Verbot im Baugewerbe
Das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG) vom 22.12.1981 als
PDF
Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten im Bauhauptgewerbe
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1985: Überlassungsdauer von 3 auf 6 Monate verlängert
Verlängerung der maximal erlaubten Überlassungsdauer von 3 auf 6 Monate
1985-12-20_7.Ae_AFG
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1985-12-20_7.Ae_AFG Siebentes Gesetz zur Änderung des AFG
Artikel 11 stellte klar, daß die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes
gebildeten Arbeitsgemeinschaft unter näher bezeichneten Bedingungen keine Arbeitnehmerüberlassung ist.
Bild öffnen
Quelle:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/
--> 1985 --> Nr. 63 vom 28.12.1985
--> 10
Verwendet 1987-10-06_BVerfGE_77,84 (Detail:
../doks//1987/1987-10-06_DFR-BVerfGE_77,84-Arbeitnehmerueberlassung.html#Werkes)
Spiegelung als PDF
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1987-10-06_BVerfGE_77,84
1987-10-06 Das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes (§ 12a AFG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar
Bundesverfassngsgericht entscheidet:
https://www.servat.unibe.ch/tools/DfrInfo?Command=ShowPrintText&Name=bv077084
Spiegelung des BverfGE 77, 84 mit Hervorhebungen
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1994: Überlassungsdauer von 6 auf 9 Monate verlängert
Verlängerung der maximal erlaubten Überlassungsdauer von 6 auf 9 Monate
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1997: Überlassungsdauer von 9 auf 12 Monate verlängert
Verlängerung der maximal erlaubten Überlassungsdauer von 9 auf 12 Monate
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2002: Überlassungsdauer von 12 auf 24 Monate verlängert
Verlängerung der maximal erlaubten Überlassungsdauer von 12 auf 24 Monate
Die Beschränkung der Überlassungsdauer wird 2003 generell aufgehoben.
2017 dann wieder im Referentenentwurf auf 9 Monate begrenzt und
später per Gesetz auf 18 Monate (?).
Die IGM ermöglichte 2017 mit ihrem Tarifvertrag dann wieder 48 Monate.
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1997: Zulassung einer teilweise Snchronisierung von Vertrag und Einsatz
Zulassung der Synchronisation von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag (Beschränkung
des Synchronisationsverbotes auf die wiederholte Synchronisation)
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1997: Lockerung des Befristungsverbotes
Zulassung der Wiedereinstellung nach Ablauf von 3 Monaten
2002 - Novellierung des AÜG
2003 - Jahr der Tarifverträge zur Umgehung des gesetzlich garantierten Equal Pay- Grundsatzes
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2003: Hartzgesetze und Leiharbeit
Wegfall der zeitlichen Beschränkung der Überlassungsdauer
Wegfall des besonderen Befristungsverbotes
Wegfall des Wiedereinstellungsverbotes und
Wegfall des Synchronisationsverbotes
Lockerung des Überlassungsverbotes im Baugewerbe bei Überlassung zwischen Betrieben des Baugewerbes
Aufnahme des Grundsatzes des Equal Pay in das AÜG mit Öffnungsklausel für Tarifverträge, die davon zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen
Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit, in jedem Arbeitsamtsbezirk mindestens eine Personal-Service-Agentur zur „vermittlungsorientierten Arbeitnehmerüberlassung“ einzurichten
(weitere Aufgabe des staatlichen Vermittlungsmonopols bis zum Ende
im Jahr 2005)
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Februar 2003: Bayrische Christliche Gewerkschafter nutzen ihre Chance für das Kapital
Tarifabschluss zwischen der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen (INZ) und Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP).
Damit wurde der erste Flächentarifvertrag im Bereich der Zeitarbeitsunternehmen geschlossen.
Die Zeitarbeitsbranche kannte bisher nur vereinzelt Haustarifverträge, etwa den im Jahr 2000 zwischen Randstad und den Gewerkschaften DAG und ÖTV vereinbarten.
Durch den Abschluss dieses Tarifvertrags wurde das Prinzip „Equal Pay – Equal Treatment“ (also gleiche Bezahlung und Behandlung wie im Entleihbetrieb) verhindert,
das ansonsten ab dem 1. Januar 2004 gegolten hätte.
Bis zu vorgenanntem Zeitpunkt waren die Löhne und Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern nicht tariflich festgelegt.
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Mai 2003: gelbe christliche Gewerkschaft schließt TV zur Unterlaufung des Equal Pay ab
Tarifabschluss zwischen der Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e. V. (MVZ)
und der Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP)
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Mai 2003: Tarifvertrag des DGB zur Unterlaufung des Equal Pay
iGZ–Tarifkommission und DGB-Gewerkschaften unterzeichnen einen Entgelt-/, Entgeltrahmen-/, Mantel- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag.
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Juli 2003: weiterer Tarifvertrag des DGB zur Unterlaufung des Equal Pay
BZA und DGB-Gewerkschaften schließen einen Manteltarifvertrag.
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2005: freie Arbeitsvermittlung hat wieder Vorrang
Wegfall der Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit, in jedem Arbeitsamtsbezirk mindestens eine PSA einzurichten.
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April 2011: BAP-Zusammenschluss
AMP und BZA schließen sich zum BAP zusammen
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April 2011: Novellierung AÜG
Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung, die die Einführung eines allgemeinverbindlichen Mindestlohns (Lohnuntergrenze) im Bereich der Arbeitnehmerüberlassungen ermöglicht (§ 3a AÜG).
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Dezember 2011: weitere Aufweichung des AÜG
Inkrafttreten wichtiger Änderungen des AÜG, unter anderem Ausdehnung des Anwendungsbereichs des AÜG auf nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
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Januar 2012: Mindestlohn in der Leiharbeit
7,89 € im Westen, 7,01 € im Osten auf Basis einer Rechtsverordnung des BMAS
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